
Allgemeine Vertragsbestimmungen
Mit der Anmeldung bieten Sie uns den Abschluß des Ferienhausvertrages verbindlich an.
Falls eine Reisegruppe ein Ferienobjekt nutzt, handelt der Anmeldende als Vertreter der Reisegruppe, es sei denn, er erklärt ausdrücklich, dass er nur im eigenen Namen handelt. Der Anmeldende haftet für das Ferienhausentgelt der Mitreisenden. Der Vertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch uns zustande.
Diese Annahme durch uns bedarf keiner bestimmten Form, erfolgt in der Regel jedoch durch schriftliche Bestätigung direkt Ihnen oder Ihrer Buchungsstätte gegenüber. Bei mündlicher, schriftlicher oder datenverarbeitender Buchung mit Reservierungssystemen kommt der Vertrag mit der schriftlichen oder datenverarbeitenden Buchungsbestätigung von uns zustande. Nach Vertragsabschluß händigen wir Ihnen eine Buchungsbestätigung aus.
entnehmen Sie aus dem Vertrag
Bei Buchung wird eine Anzahlung von 20 % des Gesamtpreises fällig. Die Restzahlung ist bis spätestens 30 Tage vor dem Buchungszeitraum an uns zu zahlen.
Buchen Sie kurzfristig, ist die Zahlung am Anreisetag fällig. Ohne vollständige Zahlung des Mietpreises haben Sie keinen Anspruch auf Aushändigung von Mietunterlagen oder Erbringung von Leistungen durch uns. Auch haben wir bei nicht rechtzeitiger Zahlung ein besonderes Rücktrittsrecht.
Maßgeblich für die Berechnung sind grundsätzlich die von uns bis zu unserer Buchungsbestätigung zuletzt bekanntgegebenen Preise. Diese sind Endpreise inklusive fester Nebenkosten.
(Vor Ort nur noch verbrauchsabhängige Nebenkosten hinzu)?
Wenn nicht anders vereinbart, steht Ihnen das Ferienobjekt zur Verfügung ab 16.00 Uhr am Anreisetag und bis 10.00 Uhr am Abreisetag.
Die Endreinigung erfolgt durch uns. Enthalten sind Erneuerung der Bettwäsche, Reinigung der Wohnräume und Terrasse.
Bei schuldhafter Verursachung von Schäden am Ferienobjekt oder Grundstück können wir Schadenersatz verlangen.
Das Mitbringen von Haustieren bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und kostet pro Tag/pro Tier 5,-- €.
Sie können bis zum Beginn der Mietzeit jederzeit durch Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist jeweils der Eingang der schriftlichen Erklärung bei uns.
Uns steht bei einem Rücktritt durch Sie unter Verlust des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis eine angemessene Entschädigung nach § 651j BGB zu. Die Höhe bestimmt sich nach dem ursprünglich vereinbarten Preis unter Abzug des Wertes der von uns ersparten Aufwendungen sowie dessen, was wir durch eine andere Verwendung der Leistungen erwerben können. Wir können diesen Anspruch auch pauschalieren nach § 651/Abs. 3 BGB. Sofern wir den Entschädigungsanspruch pauschalieren, betragen die Rücktrittskosten
Umbuchungen, die nur wenig Aufwand erfordern und geringe Kosten verursachen, werden soweit wie möglich von uns durchgeführt. Für jede von Ihnen gewünschte Umbuchung bis zum 40. Tag vor dem Buchungstermin berechnen wir regelmäßig nur nach Rücktritt vom Vertrag durch eine Neuanmeldung vorgenommen werden.
Sie haben das Recht, bis zum Mietbeginn zu verlange, dass statt Ihrer ein Dritter in den Vertrag eintritt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften Sie mit ihm als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten
Wir können in folgenden Fällen vor oder während Ihres Aufenthaltes im Ferienhaus ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen, wenn Sie die Durchführung des Aufenthaltes nachhaltig stören oder wenn Sie sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung der Buchung gerechtfertigt ist. Hierunter z.B., wenn die Anzahlung nicht binnen 8 Tagen ab Aushändigung der Buchungsbestätigung oder die Restzahlung der bei kurzfristigen Buchungen den Gesamtbetrag fristgemäß zahlen.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird der Aufenthalt infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Vertragsteile den Vertrag kündigen. Wird gekündigt, können wir für die bereits erbrachten oder zur Beendigung des Aufenthalts noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
9. Gewährleistung, Mitwirkungspflicht, Abhilfeverlangen
9.1 Abhilfe
Ist unsere Leistung nicht vertragsgemäß, können Sie Abhilfe verlangen. Wir können auch durch eine gleichwertige Ersatzleistung Abhilfe leisten. Wir können die Abhilfe verweigern, wenn Sie für uns einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9.2 Mitwirkungspflicht
Sie sind verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sie sind verpflichtet, sämtliche Beanstandungen zu melden. Eine nachträgliche Herabsetzung des Mietpreises kann nur erfolgen, wenn die obige Anzeige erfolgt ist oder von Ihnen schuldlos unterlassen wurde.
9.3 Minderung
Für die Dauer der nichtvertragsgemäßen Erbringung der Leistung können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Entgeltes verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn Sie es schuldhaft unterlassen haben, den Mangel anzuzeigen.
9.4 Kündigung
Von einer Kündigung (§ 651e BGB) ist uns eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wurde, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird.
9.5 Schadenersatz
Sie können ungeachtet der Minderung oder Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben.